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Mistelpräparate in der Tumor-Therapie verordnungsfähig

Mistelpräparate sind bei malignen Tumoren zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung nach den Ziffern 16.4.27 und 16.5 der Arzneimittelrichtlinien verordnungsfähig. Während die phytotherapeutischen Mistelpräparate ausschließlich in der palliativen Tumortherapie verordnet werden können, gilt diese Einschränkung nicht für Mistelpräparate der anthroposophischen Therapierichtung. Diese können somit auch im Rahmen einer adjuvanten Tumortherapie auf Kassenrezept verordnet werden.

Zu diesem Resümee kam kürzlich ein Expertengremium unter der Schirmherrschaft der SELF e.V., der europäischen Liga für ein sicheres Patienten-Therapie-Selbstmanagement. Namhafte Medizinjuristen, Verteter aus Klinik und Praxis und der kassenärztlichen Bundesvereinigung bewerteten dabei die aktuelle Rechtslage zur GKV-Verordungsfähigkeit von Mistelarzneimitteln nach der OTC-Ausnahmeliste unter rechtlichen sowie medizinischen Gesichtspunkten und stellten in einem abschließenden Konsens folgende Thesen auf:

Therapiestandard: Anthroposophische Mistelpräparate

  1. Phytopharmazeutische Mistelpräparate können nach Ziffer 16.4.27 der Arzneimittelrichtlinien (AMR) bei malignen Tumoren entsprechend ihrer Zulassung zur palliativen Therapie auf Kassenrezept verordnet werden.
  2. Anthroposophische Präparate *) können nach Ziffer 16.5 der AMR auf Kassenrezept verordnet werden, wenn ein im Abschnitt F (Ziffern 16.4.x) aufgeführtes Indikationsgebiet / schwerwiegende Erkrankung vorliegt.
  3. Ziffer 16.5 verweist im Falle der anthroposophischen Mistelpräparate auf Ziffer 16.4.27. Dabei erfolgt der Verweis auf die schwerwiegende Erkrankung/Indikation „maligner Tumor“.
  4. Die Anwendungsvoraussetzung „paliative Tumortherapie, zur Verbesserung der Lebensqualität“, die in Ziffer 16.4.27 für phytotherapeutische Mistelpräparate beschrieben wird, gilt nicht für die Verordnung der anthroposophischen Mistelpräparate.
  5. Anthroposophische Mistelgesamtextrakte sind Therapiestandard bei der Behandlung bösartiger Tumore in jedem Stadium der Erkrankung. Hierunter fallen unter anderem die palliative und die adjuvante Tumortherapie.
  6. Die anthroposophischen Mistelpräparate können nach Ziffer 16.5 Verbindung mit Ziffer 16.4.27 AMR bei malignen Tumoren zu Lasten der GKV verordnet werden und sind dabei sowohl im Rahmen einer palliativen als auch adjuvanten Tumortherapie auf Kassenrezept verordnungsfähig.
  7. Aufgrund rechtskräftiger Urteile der Sozialgerichte und der eindeutigen Rechtslage nach § 34 Abs. 1 SGBV sind Regresse wegen der GKV-Verordnung anthroposophischer Mistelpräparate außerhalb der palliativen Tumortherapie nicht zu erwarten.

Durch Studien belegte Evidenz

Nach Ansicht der Experten ist die Misteltherapie ein wesentlicher Bestandteil der evidenzbasierten Tumortherapie, zumal für Mistelgesamtextrakte klinische Studien der EBM Grade I und II vorliegen, die eine indikationsbezogene onkologische Anwendung in der ärztlichen Praxis legitimieren.
Mistelpräparate aktivieren die körpereigenen Selbstheilungskräfte, hemmen das Tumorwachstum und reduzieren Strahlen- und Chemotherapie. Sie führen zu einer Verbesserung der Lebensqualität der Patienten in allen Phasen der Tumorerkrankung. Besonders häufig bessern sich dabei Allgemeinzustand, Appetit, Schlaf, Müdigkeit und Schmerzen.
Im Sinne eines multimodalen Behandlungsansatzes hat die Misteltherapie deshalb einen wissenschaftlich gesicherten hohen Stellenwert in der Tumortherapie.

*) Anthroposophischer Mistelgesamtextrakt: HELIXOR®

Apotheken-Depesche 9/2007

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